Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 23. März 2017 (6 AZR 161/16) die Voraussetzungen für das Entstehen von Ansprüchen auf Überstundenzuschlägen im Geltungsbereich des TVöD – insbesondere für Teilzeitbeschäftigte – beurteilt. Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen nun vor.
Daraus ergeben sich zwei wesentliche Verbesserungen für die Beschäftigten!