Arbeitnehmer verlieren durch den Wechsel von der Vollzeit- in die Teilzeitbeschäftigung keine während der Vollzeit erworbenen Urlaubsansprüche (EuGH, Beschluss vom 13. Juni 2013, Rechtssache C – 415/12).
Der EuGH hat seine Rechtsprechung zur „Tiro-Entscheidung“ vom 22. April 2010 (Rechtssache C 486/08) bestätigt, wonach eine Anpassung des i Vollzeitarbeitsverhältnis erworbenen Anspruchs auf Urlaub bei einem Übergang in eine Teilzeitbeschäftigung nicht erfolgen dürfe. Der EuGH hat entschieden, dass Urlaubsansprüche, die vor einer Elternzeit nicht genommen werden konnten, nicht verfahren und bei einer Reduzierung der Arbeitszeit nach der Elternzeit nicht anteilig gekürzt werden können. Entscheidend für den Umfang des Urlaubsanspruch ist nach Auffassung des EuGH der Zeitraum, in der der Anspruch erworben wurde (Vollzeit) und nicht der, in dem er geltend gemacht werden kann (Teilzeit). Das heißt, die in Vollzeit erworbenen Urlaubstage sind auch auf der Basis von Vollzeit zu vergüten und sind nicht anzahlmäßig zu kürzen.
Mit dem vorliegenden Beschluss hat der EuGH betont, dass es sich bei dem Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub um einen besonderen bedeutsamen Grundsatz des Sozialrechts der Union handelt und dieser nicht restriktiv auszulegen ist. Eine Quotierung der von einem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer bereits erworbenen Ansprüche auf Jahresurlaub verstößt daher gegen das Unionsrecht.
Dieser Grundsatz gilt allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer während der Vollzeitbeschäftigung tatsächlich nicht die Möglichkeit hatte, diesen Anspruch auszuüben.
„Der Europäische Gerichtshof hat mit seiner Entscheidung die Rechte aller Betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber maßgeblich gestärkt. Benachteiligungen von Teilzeitkräften in Sachen Urlaub gehören somit der Vergangenheit an.“, so Margot Scherer, stellvertretende Bundesvorsitzenden der Deutschen Justiz-Gewerkschaft.
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