Bundesgerichtshof erklärt Neuregelung der Startgutschriften rentenferner Versicherter der VBL für unwirksam

Mit Urteilen vom 9. März 2016 (Aktenzeichen IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15) hat der Bun- desgerichtshof (BGH) die Neuregelung der Startgutschriften rentenferner Versicherter der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für unwirksam erklärt.Als rentenfern gelten die Versicherten, die zum Stichtag der Systemumstellung in der Zu- satzversorgung des öffentlichen Dienstes am 31. Dezember 2001 noch nicht das 55. Le- bensjahr vollendet hatten. Die im Zuge der Systemumstellung für die rentenfernen Versi- cherten vereinbarten Startgutschriften, die die zuvor erworbenen Rentenanwartschaften in das neue Punktemodell überführen, hatte der BGH bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (Aktenzeichen IV ZR 74/06) für unverbindlich erklärt, da die zugrunde liegende Über- gangsregelung für bestimmte Personengruppen nicht verfassungsgemäß sei. Insbesonde- re wurde eine Benachteiligung von Beschäftigten mit langen Ausbildungszeiten festgestellt.

Zur Umsetzung der höchstrichterlichen Vorgaben hatten sich die Tarifvertragsparteien mit Änderungstarifverträgen zum Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) und zum Altersvorsorge- TV-Kommunal (ATV-K) vom 30. Mai 2011 auf ein Modell der Neuberechnung der Startgut- schriften für rentenferne Versicherte geeinigt, das die VBL in ihre Satzung übernommen hat. Die Neuberechnung basiert auf einem Vergleich der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft nach § 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG), der allgemein für Betriebsrenten gilt, sowie nach der für den öffentlichen Dienst geltenden Sonderregelung des § 18 Be- trAVG.

Der BGH hatte in seiner Entscheidung vom November 2007 die Versorgungssätze nach § 2 BetrAVG mit denen nach § 18 Abs. 2 BetrAVG verglichen und im konkreten Beispiels- fall die Differenz von 11,77 Prozentpunkten für nicht mehr zulässig erachtet. Daher hatten die Tarifvertragsparteien ein Vergleichsmodell dieser beiden Berechnungsmethoden ver- einbart und eine maximal zulässige Abweichung von 7,5 Prozentpunkten definiert (verglei- che Rundschreiben Nr. 14/2011 des dbb vom 3. Juni 2011).

Auch diese Neuregelung wurde nun vom BGH für unwirksam erklärt, da die Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Versicherter weiterhin gegen den Gleichheitssatz verstoße. Die Veröffentlichung der Entscheidungsgründe steht bisher noch aus. Sobald diese vorlie- gen, werden sich die Tarifvertragsparteien umgehend zusammenfinden, um eine die Kritik- punkte des Gerichts berücksichtigende Neufassung der Startgutschriftenregelung für die rentenfernen Versicherten zu vereinbaren.

Weitere Informationen zur Gewerkschaftsarbeit finden Sie unter www.djg.de oder unter www.dbb.de.

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