WEITERBESCHÄFTIGUNG AUF FREIEM ARBEITSPLATZ

erfolgreiche geschäftliche zusage am telefon

Fällt im Zuge der Neuorganisation der Verwaltung eine Stelle weg, muss die Behörde den Mitarbeiter an einem vorhandenen vergleichbaren Arbeitsplatz weiterbeschäftigen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.



Die Klägerin, die zunächst als Wachpolizisten, ab 2006 aus gesundheitlichen Gründen als Pförtnerin ihren Dienst versah, war vom Polizeiärztlichen Dienst als auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt im Objektschutz einsetzbar eingestuft worden. Im Zuge einer Umstrukturierung verlagerte das Land die Stellen des Personals – darunter auch Pförtner – organisatorisch zum Landesbetrieb für Gebäudewirtschaft. Das Stammpersonal wurde dorthin versetzt, die nicht auf einer Planstelle tätige Klägerin nicht. Sie erhielt die Kündigung. 



Noch vor ihrer Kündigung hatte sich die Polizeiangestellte erfolglos auf eine im Intranet des Landes ausgeschriebene Stelle als Empfangsdame/Schreibkraft beim Regierenden Bürgermeister/Senatskanzlei beworben.



Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) war die Kündigung sozial ungerechtfertigt. Zwar könnten in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Kündigung rechtfertigen. Die krankheitsbedingte dauernde Unfähigkeit, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, berechtigt den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses, so das BAG. Stehe fest, dass der Arbeitnehmer in Zukunft die geschuldete Arbeitsleistung überhaupt nicht erbringen kann, sei das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung auf Dauer erheblich gestört.



Doch auch eine aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers ausgesprochene Kündigung sei entsprechend dem das ganze Kündigungsrecht beherrschenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unverhältnismäßig und damit rechtsunwirksam, wenn der Arbeitgeber sie durch mildere Mittel vermeiden kann. Denn dann sei die Kündigung zur Beseitigung der eingetretenen Vertragsstörung nicht geeignet oder nicht erforderlich. Die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung sei ein milderes Mittel, stellten die Erfurter Richter klar.



Dem öffentlichen Arbeitgeber müsse eine über den Verwaltungszweig hinaus bestehende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit kündigungsrechtlich zugerechnet werden, wenn er die bisherige Verwaltungsaufgabe und Verwaltungsorganisation einer Dienststelle durch Gesetz oder Erlass aufgelöst hat, um – wenn auch nur teilweise – vergleichbare Aufgaben im Rahmen einer neu gebildeten Strukturform und Verwaltungsorganisation in einem anderen Verwaltungsbereich auszuführen. Andernfalls könnte die öffentliche Hand Dienststellen auflösen und die dort beschäftigten Mitarbeiter entlassen, obwohl sie an anderer Stelle vergleichbare Tätigkeiten ausführen könnten. So würden Arbeitnehmer allein aufgrund einer Verschiebung von Zuständigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis gedrängt werden, obwohl sich weder am tatsächlichen Beschäftigungsbedarf noch am Arbeitsinhalt noch in der Person des Arbeitgebers irgendetwas geändert hat. 



Die Polizeiangestellte hätte als Pförtnerin weiterbeschäftigt werden müssen. Sie konnte deshalb das seit der Kündigung nicht gezahlte Gehalt verlangen.

Quelle: BAG, Urteil vom 10.06.2010; Aktenzeichen: 2 AZR 1020/08

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