Sonderinfo zur Eingruppierung einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit bei einem Amtsgericht

Liebe Kolleginnen und Kollegen Justizbeschäftigte,

das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat am 09. September 2020 (Az.: 4 AZR 195/20) seine Rechtsauffassung vom 28.02.2019 (Az.: 4 AZR 816/16) zur Eingruppierung in die EG 9a TV-L für die Arbeitsvorgänge der Geschäftsstellen bestätigt und festgestellt, dass für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs allein das Arbeitsergebnis und nicht die tarifliche Wertigkeit der Einzeltätigkeiten maßgeblich ist.

Die Klägerin ist in einer Serviceeinheit im Sachgebiet Verkehrsstrafsachen an einem Amtsgericht beschäftigt. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben ihre Klage abgewiesen.

Die Revision der Justizbeschäftigten hatte vor dem Vierten Senat des BAG Erfolg. Das BAG führt in seiner Presseerklärung aus, dass alle Tätigkeiten in der Serviceeinheit, die einheitlich zugewiesen sind, zu einem Arbeitsergebnis führen. Dieser Auslegung stehe – entgegen der Auffassung des beklagten Landes – nicht ein anderer Wille der Tarifvertragsparteien entgegen. 

Nunmehr müssen wir die Urteilsbegründung des Bundesarbeitsgerichts abwarten.


Liebe Mitglieder,
an dieser Stelle nochmals unsere Bitte:

Wenn Ihr Eure Ansprüche auf eine etwaige Höhergruppierung geltend machen wollt, meldet Euch bei uns. Wir stellen Euch Musteranträge zur Verfügung, die bei Eurer Behördenleitung eingereicht werden können.

Es ist nach jetzigem Sachstand nicht davon auszugehen, dass das Land Rheinland-Pfalz eine Höhergruppierung der in Frage kommenden Justizbeschäftigten ohne entsprechenden Antrag vornimmt.

Weitere Informationen erhaltet Ihr von unserer Vorsitzenden des Fachbereichs Tarif

sandra.jungnickel@djg-rlp.de

bzw. unserer stellvertretenden Landesvorsitzenden

liane.jung@djg-rlp.de.

Euer Landesvorstand der DJG RLP