BUNDESVERFASSUNGSGERICHT ZU BEAMTENBESOLDUNG: DBB BEGRÜSST ‚KLARTEXT AUS KARLSRUHE‘

Die Besoldung von Richtern und Staatsanwälten ist in Sachsen-Anhalt
teilweise nicht angemessen und sogar so unzureichend, dass sie gegen
die Verfassung verstößt. Zu dieser Auffassung ist das Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) in einem Grundsatzurteil gelangt. Zugleich legten die Richter
des Zweiten Senats in Karlsruhe Maßstäbe fest, um die untere Grenze
der Besoldung von Richtern und anderen Berufsbeamten zu bestimmen.
Damit haben die vom BVerfG einstimmig getroffenen Entscheidungen über
den Rechtskreis der Richter-Besoldung hinaus maßstäbliche Bedeutung
für das gesamte Besoldungsrecht in Bund und Ländern.

Der dbb begrüßte die Entscheidung des BVerfG. ‚Das ist Klartext aus
Karlsruhe‘, sagte Hans-Ulrich Benra, stellvertretender Bundesvorsitzende
und Fachvorstand Beamtenpolitik des dbb, am 5. Mai 2015 in Berlin.
‚Wir erkennen den weiten Gestaltungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers
durchaus an. Gleichwohl war die klarstellende Botschaft aus Karlsruhe,
dass die Festlegung der Besoldungshöhe an prozedurale Anforderungen
insbesondere in Form von Darlegungs- und Begründungspflichten im Gesetzgebungsverfahren
gebunden ist, aus unserer Sicht überfällig. Anforderungen an eine verfassungsrechtlich
beanstandungsfreie Weiterentwicklung der Besoldung auch in Zeiten verstärkter
Haushaltskonsolidierung und trotz Föderalismusreform sind jetzt klar
beschrieben‘, so der dbb Vize.

Welche Besoldung im Rahmen des Alimentationsprinzips angemessen ist,
konnte der Staat als Dienstherr bisher im Rahmen seines Ermessens weitgehend
frei entscheiden. Diese Spielräume haben die Verfassungsrichter nun
eingeschränkt und konkretisiert. Es enthält für die Ermittlung der
noch zulässigen Untergrenze der Besoldung mehrere Prüfstufen sowie
fünf volkswirtschaftliche Parameter, mit denen die Entwicklung der
Besoldung zu vergleichen ist. Dazu zählen etwa der Nominallohnindex,
der Verbraucherpreisindex und die Tarifentwicklung von Angestellten
im öffentlichen Dienst.

‚Dass die Richterbesoldung und -versorgung in Sachsen-Anhalt gemessen
an diesen vom Gericht aufgestellten Maßstäben für nicht mit Art. 33
Abs. 5 des Grundgesetzes vereinbar erklärt wurde, ist konsequent und
nachvollziehbar‘, so dbb Beamtenvorstand Benra. ‚An diesen Maßstäben
werden wir ab sofort sämtliche Besoldungs- und Versorgungsentscheidungen
der Dienstherrn messen, um Verletzungen des Alimentationsprinzips und
ein weiteres Auseinanderdriften der Beamtenbesoldung in Deutschland
zu verhindern.‘

Das BVerfG erklärte im gleichen Urteil die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe
R 1 in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2003 sowie die Grundgehaltssätze
der Besoldungsgruppe R 3 in Rheinland-Pfalz ab dem 1. Januar 2012 für
verfassungsgemäß. Den Wortlaut der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts
zum Urteil sowie den Tenor des Urteils selbst gibt es online unter
http://www.dbb.de/cache/teaserdetail/artikel/beamtenbesoldung-dbb-begruesst-klartext-aus-karlsruhe.html.

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