Die beim Land Rheinland-Pfalz beschäftigte Beamtin reichte bei der Oberfinanzdirektion Koblenz 21 Rechnungen über die Lieferung von Präparaten ein. Die Gesamtsumme machte insgesamt 3.226,16 € aus. Sie bat um die Gewährung einer Beihilfe, was mit dem Hinweis abgelehnt wurde, Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel seien nicht beihilfefähig.
Hiergegen erhob die Beamtin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage und machte geltend, sie leide an einer Vielzahl behandlungspflichtiger Erkrankungen insbesondere an Nervosität, Fibromylagie, Schlafstörungen, Ängsten, depressiven Verstimmungen und Migräne. Zu deren Behandlung habe sie mit Erfolg verschiedene Präparate eingenommen, was zu einer Verbesserung ihrer Blutwerte geführt habe.
Die Klage wurde abgewiesen. Nach den einschlägigen Vorschriften, so die Koblenzer Richter, seien Aufwendungen für Arzneimittel nur beihilfefähig, soweit sie im Rahmen einer Behandlung vor der Beschaffung durch einen Arzt oder Heilpraktiker schriftlich verordnet worden seien.
Dies gelte aber nicht für Mittel, die geeignet seien, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, so insbesondere Nahrungsergänzungsmittel, Diätkost, ballaststoffreiche Kost oder glutenfreie Nahrung. Eine Ausnahme hiervon gebe es bei Vorliegen bestimmter Krankheitsbilder zwar für Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementardiäten und Sondennahrung. Bei den von der Beamtin eingenommenen Produkten habe es sich jedoch allesamt um Stoffe gehandelt, die als bloße Nahrungsergänzungsmittel einzustufen gewesen seien oder eine ausschließlich diätetische Bestimmung gehabt hätten. Hierfür gebe es keine Beihilfe.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 25. September 2013, 6 K 486/13.KO).
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