DJG – DEUTSCHE JUSTIZ-GEWERKSCHAFT Landesverband Rheinland-Pfalz e.V.
Wahlordnung für die Landesgewerkschaftstage der DJG – Deutsche Justiz-Gewerkschaft zur Wahl der Landesleitung und weiterer Leitungsorgane.
1. Der Landesgewerkschaftstag wählt die Landesleitung entsprechend Nr. 9.9.4 der Satzung in geheimer Wahl für die Dauer von 4 Jahren.
2. Die Durchführung der Wahl obliegt dem Präsidium des Landesgewerkschaftstages, wie es in der Geschäftsordnung für den Landesgewerkschaftstag bestimmt ist.
3. Vorschlagsberechtigt ist jede/jeder stimmberechtigte Delegierte.Sie/er hat ihren/seinen Vorschlag bei dem Präsidium anzubringen.Das Präsidium stellt die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidatinnen/Kandidaten fest.Nach dieser Feststellung können weitere Kandidatinnen/Kandidaten nicht mehr vorgeschlagen werden.Das Präsidium gibt den Kandidatinnen/Kandidaten Gelegenheit, sich dem Landesgewerkschaftstag vorzustellen.
Ob eine Aussprache über die Wahlvorschläge stattfindet, entscheidet der Landesgewerkschaftstag.
4. Die Landesleitung wird in getrennten Wahlgängen gewählt und zwar:Wahl der/des Landesvorsitzenden,Wahl der vier stellvertretenden Landesvorsitzenden.Die Kassenprüfer werden in einem Wahlgang gewählt.
Die Wahlgänge finden in geheimer und schriftlicher Form per Stimmzettel statt.
5. Ungültig sind Stimmzettel,
5.1 die den Namen einer Kandidatin/eines Kandidaten enthalten, die/der nicht als nominiert vom Präsidium bekannt gegeben worden ist.
5.2 in denen bei der Wahl der/des Landesvorsitzenden mehr als ein Name und bei der Wahl der stellvertretenden Landesvorsitzenden mehr als vier Namen angekreuzt oder notiert sind,
5.3 die nicht ausgefüllt sind.
6. Bei der Wahl der Mitglieder der Landesleitung ist jeweils diejenige/derjenige Vorgeschlagene gewählt, die/der die meisten Stimmen der stimmberechtigten Delegierten auf sich vereinigt, die stellvertretenden Landesvorsitzenden in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen.
7. Das Präsidium befragt die Gewählten, ob sie die Wahl annehmen. Mit der Bejahung dieser Frage ist der Wahlgang abgeschlossen.
8. Über die Wahlgänge ist eine Niederschrift anzufertigen, die die wesentlichen Vorgänge der Wahl, das Wahlergebnis und die Annahmeerklärungen enthalten muss. Die Niederschrift ist von der/dem Vorsitzenden des Präsidiums und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen.
9. Die zur Niederschrift genommenen Stimmzettel sind bis nach der Eintragung im Vereinsregister im verschlossenen Umschlag aufzubewahren.
10. Beschlossen anlässlich des Landesgewerkschaftstages 2004 in St. Martin / Pfalz am 12. Oktober 2004.
Sie tritt an diesem Tage in Kraft.