DJG – DEUTSCHE JUSTIZ-GEWERKSCHAFT Landesverband Rheinland-Pfalz e.V.
Ordnung für die Fachbereiche und Arbeitsgruppen der DJG – Deutsche Justiz-Gewerkschaft
1. Zur Behandlung gruppenspezifischer Aufgaben und zur sachgerechten Unterstützung der Organe der DJG – Deutsche Justiz-Gewerkschaft bestimmt Nr. 10.1.2 und 10.6 der Satzung, dass Fachbreiche und Arbeitsgruppen gebildet werden können.
2. Fachbereiche
2.1 Zu Behandlung gruppenspezifischer Aufgaben der jeweiligen Mitglieder können Fachbereiche gebildet werden, z.B. für
2.1.1 Angehörige des mittleren Jusitzdienstes,
2.1.2 Angehörige des gehobenen Justizdienstes,
2.1.3 Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsdienst,
2.1.4 den Justizwachtmeisterdienst,
2.1.5 Soziale Dienste in der Justiz,
2.1.6 den Tarifbereich,
2.1.7 Ruhestandsbeamte, Rentner und Hinterbliebene.
2.2 Die Bildung und Auflösung von Fachbereichen bestimmt der Landeshauptvorstand.
2.3 Die Fachbereiche wählen aus ihrer Mitte eine Fachbereichsleiterin/einen Fachbereichsleiter und eine stellvertretende Fachbereichsleiterin/einen stellvertretenden Fachbereichsleiter. Die Fachbereichsleiterin/der Fachbereichsleiter und im Verhinderungsfalle die stellvertretende Fachbereichsleiterin/der stellvertretende Fachbereichsleiter gehören gem. Nr. 7.2 der Satzung der Landesleitung an.
Die Fachbereichsleiterin/der Fachbereichsleiter wird vom Landeshauptvorstand bestätigt.
2.4 Die Fachbereichsleiterin/der Fachbereichsleiter und die stellvertretende Fachbereichsleiterin/der stellvertretende Fachbereichsleiter berufen nach Bedarf weitere Mitglieder des Fachbereiches in einen Fachbereichsvorstand.
Die Mitglieder des Fachbereichsvorstandes sollen aus verschiedenen LG-Bezirken kommen. Beide OLG-Bezirke sollen vertreten sein.
2.5 Die Fachbereichsvorstände treten mindestens einmal im Jahr zu einer Arbeitstagung zusammen, die anlässlich einer Landeshauptvorstandssitzung stattfinden soll.
Über das Ergebnis der Tagung ist dem Landeshauptvorstand zu berichten.
3. Arbeitsgruppen
3.1 Für die Bearbeitung bestimmter Themenbereiche können Arbeitsgruppen gebildet werden.
3.2 Die Bildung von Arbeitsgruppen und deren Aufgabenstellung bestimmt der Landeshauptvorstand.
3.3 Die Arbeitsgruppen können aus bis zu 5 Mitgliedern bestehen.
3.4 Der Leiter der Arbeitsgruppe wird vom Landeshauptvorstand bestellt und abberufen.
3.5 Der Leiter der Arbeitsgruppe wählt die Mitglieder der Arbeitsgruppe aus dem Kreis interessierter und geeigneter Kolleginnen und Kollegen aus, soweit diese nicht vom Landeshauptvorstand bestimmt werden.
3.6 Die Arbeitsgruppen haben die Landesleitung und zu den Sitzungen auch den Landeshauptvorstand über den Fortgang und die Ergebnisse ihrer Arbeit zu informieren.
4. Den Fachbereichen und den Arbeitsgruppen werden die notwendigen finanziellen Mittel für ihre Arbeit von der Landesleitung zur Verfügung gestellt.
5. Die Mitglieder der Landesleitung haben ein Teilnahmerecht an den Sitzungen der Fachbereiche und Arbeitsgruppen.
Beschlossen anlässlich des Landesgewerkschaftstages 2004 in St. Martin / Pfalz am 12. Oktober 2004.