Mit Pressemitteilung Nr. 4/2019 vom 06. März 2019 (https://sozialgerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/tonerstaub-macht-nicht-generell-krank) veröffentlichte das hessische Landessozialgericht ein Urteil (Az.: L 9 U 159/15) aus dem hervorgeht, dass Tonerstaub generell nicht krank macht.
Hintergrund der Entscheidung war die Klage eines 63 jährigen Mannes, welcher mehrere Jahre als Vervielfältiger in einem Kopierraum gearbeitet hat. Dort bearbeitete er unter anderem täglich Kopier- und Druckaufträge in sehr hoher Anzahl. Wegen starker Atemwegsbeschwerden, welche er auf die hohe Belastung mit Tonerpartikeln zurückführte, beantragte er schließlich die Anerkennung als Berufskrankheit.
Unfallversicherungsträger und Landessozialgericht lehnten die Anerkennung als Berufskrankheit ab, weil der Kläger nicht nachweisen konnte, dass die Erkrankung auf den Tonerstaub zurückzuführen ist. Darüber hinaus habe er sich auch geweigert, einen arbeitsplatzbezogenen Inhalationstest durchzuführen, um allergische Reaktionen nachweisen zu können.
Gemäß Entscheidung des Landessozialgerichts sei daher ein Zusammenhang zwischen Atemwegserkrankung und Tonerstaubbelastung nicht belegt worden und die Anerkennung einer Berufskrankheit scheide deshalb aus.
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