Wird ein Bewerber wegen seines Alters oder wegen einer Behinderung abgelehnt, kann er laut AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Vorausgesetzt die Ansprüche werden innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht.
Nachdem sich eine 47-jährige Frau als Storemanagerin beworben hatte, erhielt die Bewerberin eine Mail, aus der sich ergab, dass sie als zu alt eingestuft wurde. Da der Arbeitgeber zugesagt hatte sich zu melden, wartete die Frau. Nach einem Jahr fragte sie nach und erfuhr, dass die Stelle vergeben war. Sie klagte.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) wies sämtliche Ansprüche der Frau zurück. Schließlich hätte sie gemäß § 15 IV AGG eine Entschädigung innerhalb von zwei Monaten – nach Erhalt der Absage auf ihre Bewerbung – schriftlich geltend machen müssen.
Quelle: Sandra Voigt, Juristische Redaktion Anwalt.de
Artikelfoto: © Ingo Bartussek – Fotolia.com