Das Verwaltungsgericht Koblenz hat nun entscheiden, dass ein Beamter, der im sogenannten Standardtarif privat krankenversichert ist, die Gewährung von Beihilfe durch den Dienstherrn im Krankheitsfall ebenfalls nur auf der Grundlage der im Standardtarif vorgesehenen reduzierten Gebührensätze für ärztliche Leistungen beanspruchen kann, heißt es in der Pressemitteilung vom 07.06.2013 – Pressemitteilung Nr. 16/2013 des Verwaltungsgerichts Koblenz
Der Kläger, ein Landesbeamter, hatte geltend gemacht, aufgrund seiner Schwerbehinderung innerhalb der privaten Krankenversicherung auf den Standardtarif angewiesen zu sein. Dieser – beitragsgünstigere – Tarif soll insbesondere für Personen, die ansonsten durch die private Krankenversicherung aus Risikogründen nicht oder nur zu ungünstigen Konditionen versichert werden könnten, eine zumutbare Versicherungsmöglichkeit schaffen. Der Arzt erhält bei einer Abrechnung nach dem Standardtarif bei gleichwertiger medizinischer Betreuung einen geringeren Gebührensatz als im Falle eines im Normaltarif versicherten Patienten. Das rheinland-pfälzische Beihilferecht sieht hierzu vor, dass sich bei einer privaten Versicherung nach dem Standardtarif auch die Berechnung der dem Beamten vom Dienstherrn zu gewährenden Beihilfe im Krankheitsfall – vorliegend 50 v. H. der Arztkosten – nach dem reduzierten Gebührensatz richtet. Der Kläger hatte gegen einen auf dieser Grundlage ergangenen Beihilfebescheid Klage erhoben und die Verfassungswidrigkeit der Regelung gerügt. Da seine behandelnden Ärzte eine Abrechnung nach dem Standardtarif ablehnten, müsse er den Differenzbetrag zur Normalgebühr letztlich selbst tragen. Im Falle einer ernsthaften und längerfristigen Erkrankung drohe ihm deshalb der wirtschaftliche Ruin, was den Gleichbehandlungsgrundsatz und die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verletze.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die beanstandete Regelung in der rheinland-pfälzischen Beihilfeverordnung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Der im Standardtarif versicherte Beamte habe einen Anspruch auf die qualitativ gleiche medizinische Betreuung wie ein im Normaltarif privat versicherter Beamter; Unterschiede bestünden lediglich bei der Liquidation der erbrachten ärztlichen Leistungen.
Derartige Leistungen zum Standardtarif könne der Beamte auch in der Praxis erlangen. Zwar sei der Arzt grundsätzlich nicht zu einer Behandlung zum Standardtarif verpflichtet, so dass es auch nicht gewährleistet sei, dass der Beamte die von ihm gewünschte ärztliche Leistung zu diesem Tarif gerade bei dem Arzt seiner Wahl erhalten könne.
Insoweit sei es jedoch auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ausreichend, wenn der Beamte in zumutbarer Entfernung einen zur Abrechnung nach dem Standardtarif bereiten Arzt finden könne.
Dafür, dass dies nicht der Fall sei, habe der Kläger indessen nichts Konkretes vorgetragen, sondern sich lediglich auf die fehlende Bereitschaft der ihn derzeit behandelnden Ärzte bezogen. Auch bestünden hierfür keine anderweitigen hinreichenden Anhaltspunkte.
Gegen diese Entscheidung kann die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 23. Mai 2013, 6 K 11/13.KO)
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