Wer auf dem Weg zur Arbeit versehentlich Benzin statt Diesel in seinen Wagen füllt, darf die Kosten für die Reparatur des entstandenen Motorschadens als Werbungskosten geltend machen. Mit dieser Entscheidung widerspricht das FG Niedersachsen gegen die bisherige Rechtsprechung und die Auffassung der Finanzverwaltung. Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung der Reparaturkosten als Werbekosten.
Laut einem Bericht von Steuertipps.de, hat das FG Niedersachsen jetzt die durch den Ansatz der Entfernungspauschale erfolgte Abgeltungswirkung begrenzt auf die gewöhnlichen (laufenden) Kfz-Kosten, die einer Pauschalierung zugänglich sind. So wird quasi die Rechtslage wiederhergestellt, die vor 2001 bestanden hatte. Damals waren neben der früheren Kilometerpauschale stets außergewöhnliche Wegekosten (z.B. Motorschaden, Diebstahl, Unfall) als Werbungskosten abzugsfähig (Niedersächsisches FG vom 24.4.2013, 9 K
218/12 ).
Artikelfoto: © Sandor Jackal – Fotolia.com