Für mehr Transparenz und eine sachgerechte Weiterentwicklung des Beitragssystems der privaten Krankenversicherung hat sich dbb Vize Schäfer ausgesprochen.
„Im Gegensatz zur umlagefinanzierten gesetzlichen Krankenversicherung sind die Beiträge in der privaten Krankenversicherung nach dem Kapitaldeckungsprinzip ausgestaltet und werden nicht durch Steuerzuschüsse unterstützt. In der Folge steigen die Beiträge für beihilfeberechtigte Beamtinnen und Beamte nicht kontinuierlich, sondern sprunghaft an und das ist für die Versicherungsnehmenden weder zumutbar noch nachvollziehbar. Hier brauchen wir dringend mehr Transparenz und eine Umstellung des gesetzlich vorgegebenen Anpassungsmechanismus“, sagte Friedhelm Schäfer, dbb Vize und Fachvorstand Beamtenpolitik, am 22. März 2022 beim dbb forum ÖFFENTLICHER DIENST digital zum Thema „Beitragssprünge in der PKV – muss das sein?“.
Das bewährte Zusammenspiel von Beihilfe und privater Krankenversicherung müsse auch zukünftig eine attraktive und leistungsstarke Absicherung garantieren. „Dabei müssen Sonderbelastungen wie durch den befristeten überproportionalen Corona-Zuschlag, Kostenbelastungen für untere Besoldungsgruppen sowie bei besonderen Familiensituationen und bei temporären Veränderungen des Dienstumfangs vermieden werden“, betonte Schäfer.
Über sachgerechte Maßnahmen zur Weiterentwicklung der privaten Krankenversicherung diskutierte dbb Vize Schäfer mit dem Debeka-Vorstand und stellvertretenden Vorsitzenden der Deutschen Aktuarvereinigung, Roland Weber und dem Direktor des PKV-Verbandes, Dr. Florian Reuther. Im fachlichen Austausch wurde unter anderem beleuchtet, wie sich die Beiträge in der privaten Krankenversicherung grundsätzlich zusammensetzen, was die maßgeblichen Faktoren dafür sind und wie sich diese langfristig entwickeln. Zentraler Fokus lag hierbei auf der Situation beihilfeberechtigter Beamtinnen und Beamten und auf der Beitragsentwicklung für die ergänzende PKV. Thematisiert wurden auch Besonderheiten bei der Beitragsentwicklung, die sich aus unterschiedlichen Beihilfebemessungssätzen für Beamte, Versorgungsempfänger und Familien ergeben.
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