Steuerpflichtige mit einer Behinderung haben in der Steuererklärung die Möglichkeit, anstelle eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen des täglichen (behinderungsbedingten) Lebensbedarfs einen Behinderten-Pauschbetrag zu beantragen. Nun wurde durch das BMF ein Gesetzesentwurf zur Erhöhung dieser Pauschbeträge vorgelegt.
Das BMF hat hierzu auf seiner Homepage am 06.07.2020 folgendes veröffentlicht:
„Für Steuerpflichtige mit einer Behinderung besteht die Möglichkeit, anstelle eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag zu beantragen. Damit der Pauschbetrag seine Vereinfachungsfunktion auch zukünftig erfüllen kann, sollen die Behinderten-Pauschbeträge mit dem Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Behinderten-Pauschbetragsgesetz) angepasst werden. Darüber hinaus sollen verschiedene Steuervereinfachungen die Steuerpflichtigen mit einer Behinderung von Nachweispflichten und die Verwaltung von Prüfungstätigkeiten entlasten.
Zur Anpassung der Behinderten-Pauschbeträge und Steuervereinfachung sind die folgenden Maßnahmen vorgesehen:
- die Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge inkl. Aktualisierung der Systematik,
- die Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags und
- der Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung kleiner 50.“
Den Referentenentwurf finden Sie hier.
Weitere Informationen zur Gewerkschaftsarbeit finden Sie unter www.djg.de oder unter www.dbb.de und www.dbb-rlp.de.