Mit Pressemitteilung Nr. 19 vom 11. April 2018 (https://www.bundesfinanzhof.de/pressemitteilungen) teilte der Bundesfinanzhof mit, dass gemäß Urteil vom 29.11.2017 (X R 3/16) selbst getragene Krankheitskosten nicht beim Sonderausgabenabzug berücksichtigt werden können.Hintergrund der Entscheidung war, dass der Kläger und dessen Ehefrau angefallene Krankheitskosten selbst getragen und nicht bei ihrer privaten Krankenversicherung geltend gemacht hatten, um anschließend eine Beitragserstattung zu erhalten.
In der im darauffolgenden Jahr abzugebenden Einkommenssteuererklärung kürzte der Kläger die KV-Beiträge (welche als Sonderausgaben angesetzt werden können) um die Beitragserstattung seiner Krankenversicherung und minderte diese Erstattung nochmals um die selbst getragenen Krankheitskosten.
Weder das zuständige Finanzamt, noch das Finanzgericht teilten diese Ansicht, so dass es letztendlich zu der hier zitierten Entscheidung des Bundesfinanzhofes gekommen ist.
Laut Urteil können nur „die Ausgaben als Beiträge zu Krankenversicherungen abziehbar sein, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und daher der Vorsorge dienen“. In einer früheren Entscheidung hatte der BFH bereits entschieden, „dass Zahlungen aufgrund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten keine Beiträge zu einer Versicherung sind (z.B. Urteil vom 1. Juni 2016 X R 43/14, BFHE 254, 536, BStBl II 2017, 55)“.
Das Urteil des BFH finden Sie unter https://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen/entscheidungen-online, Aktenzeichen X R 3/16.
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