Geschäftsordnung

DJG – DEUTSCHE JUSTIZ-GEWERKSCHAFT Landesverband Rheinland-Pfalz e.V.

1. Die/Der Landesvorsitzende oder eine stellvertretende Landesvorsitzende/ein stellvertretender Landesvorsitzender eröffent den Landesgewerkschaftstag und leitet ihn bis einschließlich der Feststellung der Stimmberechtigung gem. Nr. 9.4 der Satzung.

2. Unter ihrem/seinem Vorsitz gibt sich der Landesgewerkschaftstag eine Geschäftsordnung, und wählt das Präsidium und den Wahlausschuss.

3. Das Präsidium besteht aus einer Tagungsleiterin/einem Tagungsleiter und einer Stellvertreterin/einem Stellvertreter. Ihr/Ihm obliegt die Leitung der Tagung und die Abwicklung der Tagesordnung von der Amtsübernahme bis zum Schluss des Landesgewerkschaftstages und die Protokollführung. Sie/Er gibt auch die Wahlergebnisse bekannt.

4. Der Wahlausschuss besteht aus 3 Mitgliedern, die Delegierte sein müssen und selbst nicht kandidieren dürfen. Er überwacht die Abstimmung und stellt die Wahlergebnisse fest.

5. Dringlichkeitsanträge müssen schriftlich eingereicht werden und von mindestens einem Drittel aller festgestellten stimmberechtigten Delegierten unterschrieben sein. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet der Landesgewerkschaftstag.

6.1 Das Wort darf grundsätzlich nur stimmberechtigten Delegierten auf ihre Wortmeldung hin erteilt werden. Die Reihenfolge der Rednerinnen/Redner richtet sich nach dem Zeitpunkt der Wortmeldung.
Mitgliedern der Landesleitung ist ohne Rücksicht auf die Reihenfolge der Rednerliste jederzeit das Wort zu erteilen.

6.2 Außerhalb der Rednerliste wird das Wort zur Geschäftsordnung erteilt. Die/der Redner zur Geschäftsordnung darf nicht zur Sache sprechen.
Über Geschäftsordnungsanträge ist ohne Debatte abzustimmen.

6.3 Persönliche Bemerkungen können nur nach Schluss der Aussprache zugelassen werden.

6.4 Über die Zulassung von Wortmeldungen von Gastdelegierten entscheidet das Präsidium.

7. Soweit nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Abstimmung in der Regel durch Handzeichen. Das Präsidium kann eine andere Art der Stimmabgabe beschließen oder eine Abstimmung in einer anderen Art wiederholen lassen, wenn die Stimmabgabe durch Handzeichen keine eindeutige Feststellung über das Abstimmungsergebnis zulässt.

8. Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und die Mehrheit werden nur aus den für oder gegen den zur Abstimmung gestellten Antrag abgegebenen Stimmen berechnet.
(Hinweis zum Urteil des BGH vom 25.01.1982 – II ZR 164/81): Danach sind Stimmenthaltungen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitzuzählen. Dies gilt sowohl für die einfache Mehrheit als auch für die geforderte qualifizierte Mehrheit.)

9. Über die Bechlüsse des Landesgewerkschaftstages ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Tagungsleiterin/dem Tagungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

10. Die Niederschrift über den Landesgewerkschaftstag ist den Bezirksgruppen binnen 3 Monaten nach dem Landesgewerkschaftstag zu übersenden.

Beschlossen anlässlich des Landesgewerkschaftstages am 12. Oktober 2004 in St. Martin. Sie tritt an diesem Tage in Kraft.